Die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) ist seit über 25 Jahren nicht mehr geändert worden. Insbesondere die Abrechnung der Gespräche und Beratungen entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen. Zu dem erhöhten Aufklärungsbedarf ist auch der allgemeine Zeitaufwand für die Dokumentationspflicht, Datenschutzanforderungen und sonstige administrative Abläufe gestiegen. In vielen Fällen ist das ruhige ärztliche Gespräch und das gemeinsame Abwägen der nächsten Behandlungsmaßnahmen, sowie die zu planenden diagnostischen Schritte mindestens genauso wichtig, wie die Therapie selbst und sollte in einem entsprechenden Rahmen stattfinden. Insbesondere wenn vorhandene Befunde oder ärztliche Ergebnisse besprochen und beurteilt werden müssen, sollte ausreichend Zeit vorhanden sein.
Um Ihre Beratung und Behandlung dementsprechend durchzuführen, haben wir uns deshalb entschlossen, von der allgemein üblichen GOÄ abzuweichen, bzw. analoge Ersatzziffern zu verwenden. In der nachfolgenden Auflistung erhalten Sie eine Übersicht über die Kosten, die wir Ihnen für die Beratungsgespräche in Rechnung stellen werden. Dabei werden die Kosten je nach Gesprächsdauer folgendermaßen gestaffelt:
Voraussetzungen für eine Honorarvereinbarung heißt ab 3,5 fachen Satz:
Für Ärzte und Psychotherapeuten besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Die Gebührenordnung (GOÄ/GOP) setzt hierfür jedoch einen formalen Rahmen (§2 GOÄ). Hierzu gehört, dass eine korrekte Rechnung nach GOÄ stets eine Begründung für die Abrechnung eines erhöhten Steigerungssatzes enthalten muss. Eine schwache Begründung ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung z. B. zum 3,5-fachen Satz, wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt.
Die Höhe des Honorars wird bei einer Honorarvereinbarung vom Arzt oder Therapeuten festgelegt und kann im Rahmen der GOÄ frei bestimmt werden. Hierfür existieren letztlich keine scharfen, eindeutigen Grenzen, sondern nur gewisse Üblichkeiten. Der 3,5-fache Satz wird relativ häufig abgerechnet – auch 4,5-fache Steigerungssätze sind nicht selten. In Einzelfällen wird sogar bis zum 9-fachen Satz abgerechnet. Die Rechtslage zu sehr hohen Steigerungssätzen ist jedoch zunehmend unklar.
Wichtig ist jedoch: Der Abschluss einer Honorarvereinbarung für Psychotherapie ( ist es IMMER bei übermäßigen Zeitaufwand) darf nach den geltenden Regelungen nicht an einen Mitarbeiter der Praxis wie z. B. die Sprechstundenhilfe delegiert werden.
Es können zusätzliche Kosten entstehen z.B. für Ultraschall, Laserbehandlung, Vorsorge, Rezepte, Blutentnahmen, etc. Generell werden die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. Inwiefern die privaten Krankenkassen die erhöhten Kosten übernehmen, kann vorher nicht abgeschätzt werden.
Erstgespräch
Kosten: 185 € / 30-45 Minuten
Fett-weg Spritze: 250€
537€ pro Behandlung
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